Unsere Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Piefke & Friends – Verein für interkulturellen Austausch mit Deutschen in Oberösterreich“.

2. Er hat seinen Sitz in 4020 Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

1. gemeinsame Aktivitäten im Sinne von

  • Networking (Menschen kennenlernen, auf privater und beruflicher Ebene)
  • Geselligkeit, Spaß, Austausch (zB regelmäßige Stammtische, gemeinsames Public Viewing)
  • Angebot eines „Buddy-Systems“ für Deutsche und andere, die neu nach Oberösterreich gezogen sind
  • Vorurteilen begegnen (Aufklärung) bzw. Aktivitäten zur Antidiskriminierung (zB näherbringen „deutsche“ Kultur und Brauchtum, deutsche Vielfalt & -schichtigkeit)
  • Politischer Willensbildung, Aufklärung über kommunales Wahlrecht in Österreich und politisches Mitbestimmungsrecht
  • Angebot von Deutschkursen o.ä.
  • Austausch mit anderen MSO (Migrat:innen-Selbst-Organisationen) / Kulturvereinen
  • Physischen Raum für Begegnungen bereitstellen
  • Erkundung der Kultur & Landschaft Oberösterreichs etc.

2. die Förderung und Verbreitung der unter §2 Abs.1 genannten Aktivitäten.

3. Der Verein agiert politisch und religiös unabhängig.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a. Versammlungen
b. Vorträge
c. Gesellige Zusammenkünfte
d. Besuch von Fach- und Publikumsmessen im In- und Ausland
e. Abhaltung von Informationsveranstaltungen

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d. Einhebung von Unkostenbeiträgen

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Verein aktiv tätig sind.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich als ordentliches Mitglied.

4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die im Verein nicht aktiv tätig sind. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind insbesondere natürliche und juristische Personen, welche den Verein unterstützen.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie werden dadurch von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder verliehen werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Darüber ist die Aufnahme von juristischen Personen als außerordentliches Mitglied zulässig. Ehrenmitglieder können sowohl natürliche oder juristische Personen sein.

2. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einstimmig zu erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Als Aufnahmekriterien werden festgelegt:

  • Achtung der demokratischen Grundordnung
  • Anerkennung der Vereinsziele
  • Keine Beschränkung auf Staatsbürgerschaft oder Wohnort
  • Unterzeichnung eines schriftlichen Aufnahmeantrags

3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitglieds bei der Generalversammlung.

4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird allerdings erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden, sowie wegen fortwährender Missachtung von §7 Abs.2. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins nach Verfügbarkeit teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, wobei hier die Volljährigkeit Voraussetzung ist.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung zweijährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei der Mitglieder oder auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, nicht jedoch die außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden bei der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem Vereinsmitglied können maximal zwei Stimmen übertragen werden.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Die Wahl der Vereinsfunktionäre hat dreigeteilt zu erfolgen. Der Obmann, die Rechnungsprüfer sowie die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils separat zu ermitteln.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Beschlussfassung über den Voranschlag.
  • Bestätigung bzw. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:

a. Obmann
b. Obmann-Stellvertreter
c. Kassier
d. Kassier-Stellvertreter
e. /Schriftführer
f. /Schriftführer-Stellvertreter

2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Ein Mitglied kann dabei auch mehrere Funktionen übernehmen.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/Schriftführer, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse für seine Funktionsperiode mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes mit Doppelfunktion haben nur eine Stimme im Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit abgeändert werden.

7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§12 Der Obmann

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Eine weitere Aufgabe, die dem Obmann zukommt, ist die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes mit Hilfe des Obmannes-Stellvertreters.

§13 Der Obmann-Stellvertreter

1. Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann/Schriftführer in dessen Abwesenheit zu vertreten und seine Aufgaben wahrzunehmen, sowie die Angelegenheit der Mitglieder  gegenüber dem Vorstand zu vertreten.

§14 Der Kassier / -Stellvertreter

1. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.

2. Bei Vereinsgeschäften, welche 20% des Kontostandes nicht überschreiten, ist der Kassier gegenüber Bankinstituten alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Übersteigt das Vereinsgeschäft diese Quote ist die Zeichnung des Obmannes ebenfalls erforderlich.

3. Im Falle einer Verhinderung übernimmt der Kassier-Stellvertreter diese Funktionen.

§15 Schriftführer / -Stellvertreter

1. Der Schriftführer führt Protokoll über alle einberufenen Versammlungen und übermittelt dieses innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung allen Mitgliedern in schriftlicher Form zur Kenntnisnahme.

2. Im Falle einer Verhinderung übernimmt der Schriftführer-Stellvertreter diese Funktionen.

§16 Die Rechnungsprüfer

1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§18 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiteren acht Tagen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§19 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Bei dieser Liquidation erhalten die Mitglieder des Vereins ein Vorkaufsrecht auf alle Gegenstände. Der durch die Liquidierung eingebrachte Erlös kann unter allen Mitgliedern zu aliquoten Teilen in der Höhe ihrer Einlagen aufgeteilt werden und ein eventuelles Restvermögen einer Organisation, die ähnliche oder karitative Zwecke verfolgt, gespendet werden.